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Allgemeines Feuerverbot ab Donnerstag, 16.07.2026, 12 Uhr

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit Freitag, 26. Juni 2026, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Im Hinblick auf den 1. August hat der Gemeinderat nun ab Donnerstag, 16. Juli 2026, 12 Uhr mittags, für das gesamte Gemeindegebiet von Dietlikon ein allgemeines Feuerverbot erlassen. Es gilt bis auf Widerruf.

Aufgrund der seit längerem andauernden niederschlagsfreien Periode, verbunden mit anhaltend warmen Temperaturen, hat der Gemeinderat die Situation, auch im Hinblick auf den bevorstehenden 1. August, bezüglich des Abbrennens von Feuerwerk und des Feuerns im Freien beurteilt. Sowohl im Wald als auch auf Getreidefeldern sowie in Wiesen, Böschungen und Gärten herrscht eine grosse Trockenheit. Die aktuellen Wetterprognosen lassen keine ausgiebigen und flächendeckenden Regen-fälle erwarten, die zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden. Bereits der Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz könnte zu einem Feuer führen, das sich rasch ausbreitet. Diese Gefahr verschärft sich mit jedem Tag. Zusätzlich erhöht sich das Risiko durch die Sommerferienzeit mit teilweise reduzierten Personalbeständen bei den Feuerwehren.  Sowohl die Feuerwehr wie auch der Forstdienst empfehlen deshalb, ein allgemeines Feuerverbot zu erlassen.

Das Verbot umfasst insbesondere folgende Massnahmen:
•    keine offenen Feuer im Freien entfachen. Das gilt auch für fest eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills (auch nicht in Gärten, auf Balkonen, Terrassen oder Grillplätzen);
•    kein Grillieren mit Grillgeräten, welche mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden. Ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Das bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigten Plätzen);
•    keine brennenden Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegwerfen;
•    kein Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) abbrennen;
•    keine Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) entzünden.

Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen bestraft.

Der vollständige Beschluss steht unter hier zur Verfügung.

Gemeinderat