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Interessenbindung

Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz und Art. 21 Gemeindeordnung legen Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a. ihre beruflichen Tätigkeiten,
b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
c. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

Die Interessenbindungen werden veröffentlicht. Die Offenlegungspflicht gilt nur für die Mitglieder eine Behörde, nicht aber für deren Schreiber/in und auch nicht für weitere Verwaltungsangestellte der Gemeinde (Jaag/Rüssli/Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 42 N20). 

Die Angaben basieren auf einer Selbstdeklaration der Behördenmitglieder.