Die Gemeindeversammlung Dietlikon setzte mit Beschluss vom 29. September 2022 die Gesamtrevision der kommunalen Richtplanung «Verkehr» fest. Mit Verfügung Nr. KS-0437 / 23 vom 17. Juli 2023 erliess das Amt für Raumentwicklung eine teilweise Nichtgenehmigung.
Gegen diese Verfügung erhob der Gemeinderat am 15. August 2023 beim Baurekursgericht Rekurs. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 beantragte der Gemeinderat überdies, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die angefochtenen Punkte zu beschränken seien. Diesem Antrag stimmte das Baurekursgericht mit Zwischenentscheid vom 10. Oktober 2023 zu, so dass der unbestrittene Teil des kommunalen Verkehrsrichtplans rechtskräftig wurde. Das Baurekursgericht weist im Entscheid BGGR IV Nr. 0160/2024 vom 31. Oktober 2024 den Rekurs ab.
Gestützt auf die Ermächtigung der Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat mit Beschluss 2025-199 am 11. November 2025 entsprechende Anpassungen an der Vorlage vorgenommen.
Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats wurden gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Bülach vom 3. Dezember 2025 keine Rechtsmittel eingelegt.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 10. Februar 2026 mit Beschluss Nr. 0353 / 25 verfügt:
Rechtliche Hinweise:
Die Unterlagen liegen ab dem 12. März 2026 für 30 Tage während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung (Hofwiesenstrasse 32, Eingang Gemeindewerke) zur Einsicht auf. Die Unterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde (www.dietlikon.ch) eingesehen werden.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss 2025-199 vom 11. November 2025 sowie die Genehmigungsverfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.